Erklärung Jahresabrechnung

Informationen zum Thema Jahresabrechnung

Die Ihnen hier vorliegende Jahresabrechnung ist in verschiedene Bereiche gegliedert, über die wir Sie hiermit informieren möchten.

Bitte beachten Sie, dass für die Jahresabrechnung die von der GHS vorgeschriebenen Akkontierungsbeträge herangezogen werden und nicht die von Ihnen bezahlten.

Betriebskosten

Zu den Betriebskosten zählen Kommunalabgaben wie Grundsteuer, Gebühren für Müll, Kanal und Wasser sowie die Kosten für Versicherungen, Haus- und Anlagenbetreuung, Allgemeinstrom, Prüfung und Wartung von technischen Anlagen wie z.B. Lifte, Garagentore, Feuerlösche und vieles mehr.

Eigentümer:
Bitte beachten Sie, dass bei Eigentümerwechsel gemäß § 34 Abs. 4 WEG die Abrechnung mit dem Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung zu verrechnen ist.

Mieter:
Bitte beachten Sie, dass bei Mieterwechsel gemäß § 21 Abs. 3 MRG die Abrechnung mit dem Mieter zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung zu verrechnen ist.

Als gegenwärtiger Eigentümer/Mieter haben Sie daher Anspruch auf ein allfälliges Guthaben bzw. müssen Sie für eine eventuelle Nachforderung aufkommen.
Bei etwaigen Vereinbarungen über zeitanteilige Aufteilungen müssen diese vom jetzigen Eigentümer/Mieter mit seinem Vorgänger abgerechnet werden.

Heizkosten

Die Kosten für Raumheizung und Warmwasser hängen zum geringeren Teil (Grundkostenanteil) von Ihrer Wohnungsgröße und zum größeren Teil (Verbrauchsanteil) von Ihrem individuellen Verbrauch ab (siehe dazu die diesbezügliche Abrechnung).
Die Kosten ergeben sich aus dem Preis für Strom, Heizöl, Gas oder Fernwärme, fachgerechte Betreuung der Heizanlage, Kaminkehrer, Wartungskosten und den Abrechnungskosten der Heizkostenfirma.

Bei den Heizkosten hat gemäß § 23 HeizKG im Falle eines Wärmeabnehmerwechsels eine anteilige Abrechnung zu erfolgen. Entweder entsprechend einer Zwischenablesung des Verbrauches oder zeitanteilig für den Fall, dass keine Zwischenablesung erfolgte. Die Heizkostenabrechnung umfasst also nur den Zeitraum, in dem Sie die Wohnung innehatten.

Instandhaltung

Aus der Übersicht über die Instandhaltung können Sie ersehen, welche Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen für Ihre Wohnanlage im Abrechnungsjahr durchgeführt wurden.

Die Instandhaltungsübersicht dient ausschließlich Ihrer Information. Daraus entstehen keine Guthaben oder Nachforderungen, die in die Abrechnung eingehen.

Wie kann ich mein Guthaben anfordern?
Wenn Sie keine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftsmandat) bei uns eingerichtet haben, bitten wir Sie um schriftliche Mitteilung Ihrer Bankdaten (IBAN) per E-Mail oder Fax an Ihren zuständigen Buchhalter.
Sie können Ihr Guthaben auch über unser Kundenportal https://ghs.mein-domizil.at im Menüpunkt – Einheiten – Anliegen – neues Anliegen erstellen – Jahresabrechnung – Anforderung Guthaben anfordern.

Wann ist die Jahresabrechnung fällig?
Der Saldo aus der Jahresabrechnung ist 65 Tage nach Abrechnungsdatum fällig.
Bei einer bestehenden Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftsmandat):
- Guthaben werden automatisch bis spätestens 65 Tage nach Abrechnungsdatum auf Ihr Konto überwiesen
- Nachforderungen werden automatisch frühestens 65 Tage nach Abrechnungsdatum von Ihrem Konto eingezogen

Wenn Sie keine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftsmandat) eingerichtet haben, ist der Saldo aus der Jahresabrechnung bis spätestens 65 Tage nach Abrechnungsdatum zu begleichen.