Besucherparkplätze sind als solche zu nutzen und sohin ausschließlich dem jeweiligen Personenkreis vorbehalten. Besucherparkplätze können auch nicht als zusätzlichen Abstellplatz gemietet werden.
Allgemein muss eine Kündigung schriftlich und unterzeichnet erfolgen.
Diese kann per E-Mail oder Post an uns übermittelt werden.
Die Kündigungsfrist eines Mietverhältnisses beträgt:
Ausnahme:
Im Falle eines Todes oder im Falle eines Umzuges ins Pflegeheim beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat.
Abtretung der Mietrechte gemäß § 12 MRG
In einen Mietvertag kann ich nur dann eintreten:
Wenn Sie mindestens 2 Jahre vor Auszug mit dem bisherigen Mieter oder Nutzungsberechtigten im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gwohnt haben und ein naher Angehöriger dessen sind.
z.B.
oder wenn sie min. die letzten 5 Jahre im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben.
Mieter, als auch der oder die Angehörigen sind verpflichtet, die Abtretung der Mietrechte dem Vermieter (GHS) schriftlich vorzulegen.
Bei Tod des Mieters oder Nutzungsberechtigten gibt es die Möglichkeit des Mietrechtseintritts gemäß § 14 MRG.
Da unsere Wohnanlagen ausschließlich mit geförderten Geldern errichtet wurden, ist es strengstens untersagt diese unterzuvermieten. Eine Vermietung an Dritte hat zur Folge, dass die Wohnung fristlos aufgekündigt wird, mit der Kündigung verliert man sogleich die Förderungswürdigkeit und hat keinen Anspruch mehr auf eine geförderte Wohnung.
Falls Sie in den Bund der Ehe eintreten, sich scheiden lassen oder aus einem anderen Grund einen anderen Namen in Zukunft tragen werden, ist es aus rechtlichen und organisatorischen Gründen wichtig für uns, dies zu erfahren.
Wichtig: Lassen Sie uns eine Kopie Ihrer Heiratsurkunde oder eine Bescheinigung der Namesänderung zukommen.
Um in den Genuß einer Genossenschaftswohnung zu kommen, muss man unter anderem auch dieser Genossenschaft beitreten.
Entschließt man sich folgedessen die Wohnung aufzukündigen und tretet aus der Genossenschaft zurück, wird gem. § 7 unserer der Satzung mit dem Austritt, sofern er vor dem 30.09. schriftlich bei der GHS eingelangt ist, zum Schluss des laufenden Kalenderjahres wirksam. Erfolgt die Aufkündigung erst nach dem 30.09., wird der Austritt erst mit dem Schluss des darauffolgenden Kalenderjahres wirksam.
Dazu ein Beispiel:
Ein Mieter entschließt sich, die Wohnung zum 30.06.2016 zu kündigen und aus der Genossenschaft auszutreten. Er erhält von uns eine Austrittserklärung und retourniert diese termingemäß.
Gem. § 17 (4) darf das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen Mitgliedes erst 1 Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres ausgezahlt werden, indem das Mitglied ausgeschieden ist. In diesem Falle wäre das nun der 31.12.2017 ab diesem Datum darf der ausgeschiedene Mieter bei der Genossenschaft schriftlich um die Rückerstattung des Genossenschaftsanteils anfordern.
Ergibt es sich nun so, dass der Mieter erst nach dem 30.09. ausgetreten ist könnte er den Genossenschaftsanteil erst am 31.12.2018 beispielsweise anfordern.
Wichtig dabei ist, dass das Geschäftsguthaben nur nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen schriftlich angefordert werden kann und gemäß § 17 (3) unserer Satzung endet die Haftung eines ausgeschiedenen Mitgliedes 3 Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied ausgeschieden ist.
Vielen Dank für Ihr Interesse - die Vormerkung kann über unser Kundenportal vorgenommen werden. Hierzu müssen Sie sich registrieren. Den Link dazu finden Sie mit Klick auf Kundenportal.
Zur Vollständigkeit möchten wir anmerken, dass bei den meisten Wohnungen, die jeweilige Gemeinde das Vergaberecht hat.
A – Die Kundennummer für Ihre Wohnung:
Sie erhalten eine separate Vorschreibung für Wohnung und Garage. Die Garage hat eine eigene Kundennummer (siehe E). Ihre Kundennummer bitte bei Anfragen griffbereit halten, da Ihre Daten mit dieser Nummer sofort aufgerufen werden können. Zudem bitte diese Nummer bei sämtlichen Zahlungen als Verwendungszweck anführen, da diese der Kundennummer zugeordnet werden.
B – Annuitätenblock für Mieter:
• Bankdarlehen, Wohnbauförderung: Die anteilige Annuität für die aufgenommenen Kredite zur Wohnraumschaffung.
• Eigenmittel GHS-Grund: anteilsmäßige Verzinsung der von der GHS zur Wohnraumschaffung eingesetzten Mittel
• Rücklage: Komponente lt. Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
• Erh+Verb-Beitr.: der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag wird zur Instandhaltung der gesamten Anlage bzw. zur Umsetzung größerer Sanierungen/Reparaturen, etc. eingezogen
C – Komponentenblock Betriebskosten:
• Betriebskosten: die geplanten Kosten für die gesamte Anlage, welche von allen Bestandnehmern zu tragen sind (zB. Versicherung, Grundsteuern, Reinigung, Hausbetreuung, Allgemeinstrom, etc.)
• Verwaltungskosten: die Kosten für die Hausverwaltung.
• Heizkosten: variabler Kostenfaktor – ergibt sich aus den geplanten x dem Prozentsatz Ihres tatsächlichen Verbrauches aus der letzten Abrechnung .
• Kaltwasser: variabler Kostenfaktor – ergibt sich aus den geplanten x dem Prozentsatz Ihres tatsächlichen Verbrauches aus der letzten Abrechnung .
D – Aufteilungsschlüssel:
Die angewendeten Aufteilungsschlüssel, nach denen die einzelnen angefallenen Kostenpositionen abgerechnet werden (in der Jahresabrechnung ersichtlich):
• Nutzfläche: die m²-Zahl der gesamten Anlage sowie Ihr Anteil
• Parifizierung: die im Grundbuch eingetragenen Nutzwerte lt. Gutachten der gesamten Anlage sowie Ihr Anteil
• Schlüssel Annuität: der Aufteilungsschlüssel für die Annuitätendienste – üblicherweise nach Nutzwerten. Ihr Anteil steht fest, der Gesamtanteil kann sich durch laufende Verkäufe von Wohnungen ändern, daher kein fester Wert angeführt.
• Schl. EM GHS: der Aufteilungsschlüssel für die Verzinsung der von der GHS eingesetzten Mittel. Angeführt ist der Basisbetrag zur Ermittlung Ihrer monatlichen Vorschreibung. Die Vorschreibung kann auch über Nutzwerte berechnet werden.
E – Die Kundennummer für Ihren Abstellplatz/Ihre Garage
Sie erhalten eine separate Vorschreibung für Wohnung und Garage. Die Garage hat eine eigene Kundennummer (siehe A).
F – Gesamtübersicht über Ihre Vorschreibung
Da Wohnungen und Garagen meistens verknüpft sind, ist nur die Einzahlung der angeführten Gesamtvorschreibung unter Anführung der angegebenen Zahlungsreferenz nötig.
| Vorschreibung Seite 1 | Vorschreibung Seite 2 |
Wählen Sie bitte die bequemste Zahlungsmöglichkeit und begleichen Sie Ihre Zahlungen mittels Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftsmandat).
Der monatliche Vorschreibungsbetrag wird immer zum 5. des Monats von Ihrem Konto eingezogen. Fällt der 5. auf ein Wochenende oder einen Feiertag, erfolgt der Einzug am folgenden Werktag.
Sie können den Einziehungsauftrag jederzeit stornieren bzw. von Ihrem Konto abgebuchte Beträge ohne Angabe von Gründen innerhalb von 56 Tagen stornieren lassen.
Vorteile:
- es wird automatisch der monatliche Vorschreibungsbetrag eingezogen (keine Anpassungen erforderlich!)
- bei der Jahresabrechnung wird automatisch spätestens 65 Tage nach Abrechnungsdatum das Guthaben auf Ihr Konto überwiesen bzw. die Nachforderung von Ihrem Konto eingezogen
Alternativ können Sie auch einen Dauerauftrag bei der Bank einrichten, via Online-Banking oder mit Zahlschein zahlen.
Es ist wichtig, dass bei allen Zahlungen im Feld Zahlungsreferenz ausschließlich Ihre Referenz-Nr. steht.
Ihre Zahlungsreferenz entnehmen Sie bitte aus der Vorschreibung (Seite 2).
Damit Ihre Zahlung zuogeordnet werden kann, darf vor der Referenz-Nr. kein Text wie z.B. “Miete”, “Ref.-Nr.” etc. stehen!
Die Referenz-Nr. beginnt immer mit 30.
Die Ihnen hier vorliegende Jahresabrechnung ist in verschiedene Bereiche gegliedert, über die wir Sie hiermit informieren möchten.
Bitte beachten Sie, dass für die Jahresabrechnung die von der GHS vorgeschriebenen Akkontierungsbeträge herangezogen werden und nicht die von Ihnen bezahlten.
Betriebskosten:
Zu den Betriebskosten zählen Kommunalabgaben wie Grundsteuer, Gebühren für Müll, Kanal und Wasser sowie die Kosten für Versicherungen, Haus- und Anlagenbetreuung, Allgemeinstrom, Prüfung und Wartung von technischen Anlagen wie z.B. Lifte, Garagentore, Feuerlösche und vieles mehr.
Eigentümer:
Bitte beachten Sie, dass bei Eigentümerwechsel gemäß § 34 Abs. 4 WEG die Abrechnung mit dem Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung zu verrechnen ist.
Mieter:
Bitte beachten Sie, dass bei Mieterwechsel gemäß § 21 Abs. 3 MRG die Abrechnung mit dem Mieter zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung zu verrechnen ist.
Als gegenwärtiger Eigentümer/Mieter haben Sie daher Anspruch auf ein allfälliges Guthaben bzw. müssen Sie für eine eventuelle Nachforderung aufkommen.
Bei etwaigen Vereinbarungen über zeitanteilige Aufteilungen müssen diese vom jetzigen Eigentümer/Mieter mit seinem Vorgänger abgerechnet werden.
Heizkosten:
Die Kosten für Raumheizung und Warmwasser hängen zum geringeren Teil (Grundkostenanteil) von Ihrer Wohnungsgröße und zum größeren Teil (Verbrauchsanteil) von Ihrem individuellen Verbrauch ab (siehe dazu die diesbezügliche Abrechnung).
Die Kosten ergeben sich aus dem Preis für Strom, Heizöl, Gas oder Fernwärme, fachgerechte Betreuung der Heizanlage, Kaminkehrer, Wartungskosten und den Abrechnungskosten der Heizkostenfirma.
Bei den Heizkosten hat gemäß § 23 HeizKG im Falle eines Wärmeabnehmerwechsels eine anteilige Abrechnung zu erfolgen. Entweder entsprechend einer Zwischenablesung des Verbrauches oder zeitanteilig für den Fall, dass keine Zwischenablesung erfolgte. Die Heizkostenabrechnung umfasst also nur den Zeitraum, in dem Sie die Wohnung innehatten.
Instandhaltung:
Aus der Übersicht über die Instandhaltung können Sie ersehen, welche Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen für Ihre Wohnanlage im Abrechnungsjahr durchgeführt wurden.
Die Instandhaltungsübersicht dient ausschließlich Ihrer Information. Daraus entstehen keine Guthaben oder Nachforderungen, die in die Abrechnung eingehen.
Bei Einzugsermächtigung wird das Guthaben automatisch nach einer bestimmten Einspruchsfrist überwiesen.
Wenn Sie keine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftsmandat) bei uns eingerichtet haben, bitten wir Sie um schriftliche Mitteilung Ihrer Bankdaten (IBAN) per E-Mail an ghs@ghs-wohnbau.com oder per Post.
Sie können Ihr Guthaben auch über unser Kundenportal unter https://ghs.mein-domizil.at im Menüpunkt – Einheiten – Anliegen – neues Anliegen erstellen – Jahresabrechnung – Anforderung Guthaben anfordern.
Der Saldo aus der Jahresabrechnung ist 60 Tage nach Abrechnungsdatum fällig.
Bei einer bestehenden Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftsmandat):
- Guthaben werden automatisch bis spätestens 60 Tage nach Abrechnungsdatum auf Ihr Konto überwiesen
- Nachforderungen werden automatisch frühestens 60 Tage nach Abrechnungsdatum von Ihrem Konto eingezogen
Wenn Sie keine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftsmandat) eingerichtet haben, ist der Saldo aus der Jahresabrechnung bis spätestens 60 Tage nach Abrechnungsdatum zu begleichen.
Hier finden Sie ein Dokument, in dem die Abrechnung von Wasser- und Heizkosten ihrer Betriebskostenabrechnung der Firma TECHEM einfach erklärt wird.
Unterlagen und Informationen die zur Erstellung des Vertrags notwendig sind:
• Finanzierungsbestätigung
• Entscheidung über Übernahme der Wohnbauförderung
• Kopie des Reisepasses (mind. noch 6 Monate gültig) von allen Personen, die im Vertrag angeführt werden sollen.
• Ggf. Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil bei eventuellen Namensungleichheiten.
• Sozialversicherungsnummer von allen Personen, die im Vertrag angeführt werden sollen.
• Kontaktdaten des Käufers (E-Mailadresse sowie Telefonnummer).
• Zustelladresse bei abweichender Wohnanschrift.
Unterschriftsbeglaubigung des Kaufvertrages:
Nachdem Sie bei der Unterschriftsbeglaubigung des Kaufvertrages dem Notar den Reisepass vorlegen müssen, soll der Notar den Pass (Gültigkeit noch mindestens 6 Monate) in das Urkundenarchiv aufnehmen und erhalten Sie eine Freigabebestätigung für das eingescannte Dokument. Diese Freigabebestätigung ist von Ihnen gemeinsam mit dem Original-Kaufvertrag und ggf. der Originalheiratsurkunde (bei eventuellen Namensungleichheiten) an uns zu übermitteln. Die Kosten der Unterschriftsbeglaubigung und der Freigabebestätigung sind von Ihnen zu tragen
Finanzierungsbestätigung:
Um das Angebot zu bestätigen, bitten wir um Vorlage einer Finanzierungsbestätigung Ihrer Bank. Sollten genügend Barmittel vorhanden sein, reicht uns eine kurze, formlose Bestätigung der Bank. Damit wir mit Ihrer Bank in Kontakt treten können, ersuchen wir um Bekanntgabe des Betreuers samt Kontaktdaten.
Zudem ist zu klären, ob der Kauf frei finanziert wird, oder das Wohnbauförderungsdarlehen in Anspruch genommen wird. Bitte beachten Sie, dass diese Information bei der Finanzierungsbestätigung mit angegeben wird.
Übernahme der Wohnbauförderung:
Wird das Wohnbauförderungsdarlehen in Anspruch genommen, ist Folgendes zu beachten:
Bei Mietwohnungen mit Kaufoption wird das Wohnbauförderungsdarlehen auf den Käufer übertragen. Sollte eine Person, welche im ursprünglichen Mietvertrag nicht angeführt war, in den Kaufvertrag mit aufgenommen werden, muss die Förderwürdigkeit dieser Person geprüft werden.
Weiterer Ablauf:
Sobald die Finanzierungsbestätigung im Haus ist und etwaige offenen Punkte geklärt sind, wird der Akt von der Abteilung Vergabe an die Rechtsabteilung (Frau Sandra Krug s.krug@ghs-wohnbau.com T: +43 512 52061-227) zur Vertragserrichtung übergeben.
Das Modell sieht vor, dass bei Bezug einer Wohnung mit Kaufoption eine Anzahlung zu leisten ist und die Wohnung zunächst unbefristet gemietet wird. Nach Ablauf eines bestehenden Mietverhältnisses von fünf Jahren, gerechnet ab dem Bezug der Wohnung, kann der Mieter/die Mieterin bis zum Ablauf des 20. Jahres die Wohnung erwerben.
Die bei Bezug geleistet Anzahlung wird dann beim Kauf der Wohnung angerechnet. Wird die Mietwohnung vor Eigentumserwerb aufgegeben, so wird die Grundkostenanzahlung nach den Bestimmungen des § 17 WGG rückerstattet.
Die Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr, Vertragskosten und eine allfällige Umsatzsteuer) fallen erst bei Eigentumsübertragung an. In Anrechnung auf den Kaufpreis kann das Wohnbauförderungsdarlehen übernommen werden.
Weitere Informationen können Sie auf der Homepage des Verbandes der gemeinnützigen Bauvereinigungen entnehmen.
Eine Mietwohnung mit Kaufoption kann vom aktuellen Mieter/der aktuellen Mieterin nach Ablauf eines bestehenden Mietverhältnisses von fünf Jahren, gerechnet ab dem Bezug der Wohnung, bis zum Ablauf des 20. Jahres erworben werden.
Erst nach Ablauf der Frist von 5 Jahren darf das Kaufangebot erstellt werden.
Die Angebote werden nicht automatisch an den Mieter/die Mieterin versandt, hier wird um eine schriftliche Anfrage, vorzugsweise per Mail (ghs@ghs-wohnbau.com) mit Bekanntgabe Ihrer aktuellen Kontaktdaten gebeten. Zu beachten ist, dass lt. WGG der gemeinnützige Bauträger 3 Monate Zeit hat, das Angebot zu legen. Sollte sich der Kaufinteressent/die Kaufinteressentin nicht binnen 3 Monaten nach Erhalt des Angebotes für den Kauf aussprechen, ist das gesetzliche Recht auf Erwerb der Wohnung verwirkt.
Bei Entscheidung zum Kauf der Wohnung, wird der aktuelle Verkehrswert der Wohnung ermittelt und ein Vorkaufsrecht zu Gunsten der GHS im Grundbuch eingetragen. Sollte die Wohnung innerhalb von 15 Jahren verkauft werden, ist die Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis (Spekulationsgewinn) an die GHS zu entrichten.
Zur Beurteilung des Verkehrswertes Ihrer Wohnung muss ein gerichtlich beeideter Gutachter einen Lokalaugenschein vornehmen. Der Verkehrswert wird beim Angebot mit angeführt.
Unterlagen und Informationen die zur Erstellung des Vertrags notwendig sind:
Der Großteil unserer Wohnanlagen ist mit der Wohnbauförderung vom Land Tirol gefördert.
Das bedeutet, dass neue MieterInnen vom Land Tirol auf die Förderungswürdigkeit geprüft werden müssen. Man ist nur förderungswürdig, wenn das Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze liegt und wenn man kein Eigentum besitzt.
Die aktuellen Einkommensgrenzen finden Sie unter: https://www.tirol.gv.at/bauen-wohnen/wohnbaufoerderung/erwerb-einer-gebrauchten-wohnung/einkommensgrenzen/.
Beim Kauf einer geförderten Wohnung kann die Wohnbauförderung bei dieser jeweiligen Wohnung vom zukünftigen Eigentümer/Eigentümerin auch übernommen werden.
Alle weiteren Informationen zur Wohnbauförderung finden Sie hier:https://www.tirol.gv.at/bauen-wohnen/wohnbaufoerderung/.
Das Land Tirol gewährt unter bestimmten Voraussetzungen zur leichteren Aufbringung der monatlichen Nettomiete auch Wohnbeihilfen.
Falls Sie um Wohnbeihilfe ansuchen wollen, ersuchen wir Sie, den Wohnbeihilfe-Antrag, der sich unter "Download/Formulare" auf unserer Homepage befindet, zu ergänzen, zu unterfertigen und zusammen mit den erforderlichen Einreichunterlagen an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Wohnbeihilfenstelle, 6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, weiterzuleiten.
Bitte beachten Sie, dass unvollständige Anträge von der Wohnbeihilfenstelle nicht bearbeitet werden.
Rufen Sie daher ca. 14 Tage nachdem Einreichen des Antrages beim Amt der Tiroler Landesregierung (Tel. 0512 - 508/2744, 2745, 2746 oder 2748) an, um eventuell fehlende Unterlagen nachreichen zu können.
Den Beihilfenrechner vom Land Tirol finden Sie unter:https://portal.tirol.gv.at/FitWeb/beihilfenrechner.show.
Das Formblatt F1 muss von allen Personen die in die geförderte Wohnung einziehen komplett ausgefüllt (auch auf der Rückseite) und unterfertigt werden.
Der Einkommensnachweis des Vorjahres muss von sämtlichen BewohnerInnen der geförderten Wohnung lückenlos vom 01.01. bis 31.12. an uns übermittelt werden.
Wir benötigen daher folgende Unterlagen:
* Jahreslohnzettel oder Einkommensteuerbescheid des Vorjahres für alle Familienmitglieder, welche die geförderte Wohnung beziehen werden! Dies gilt ebenfalls für Pensionsbezieher.
* Arbeitslosengeldbestätigung in Form einer Bezugsbestätigung
* Bestätigung für Schwangerschaft, Karenz-, Wochen- und Notstandsgeld
* Unterhaltsbezüge – Jugendamtsbestätigung oder Vergleichsausfertigung und das Scheidungsurteil
* Inskriptionsbestätigung bei Studium
* Selbstständige: bitte die Einkommensteuerbescheide der letzten drei Jahre
Die Mietzins- und Annuitätenbeihilfenaktion ist eine Förderung des Landes und der Gemeinden. Die Kosten trägt zu 80% das Land Tirol und zu 20% die jeweilige Gemeinde.
Förderungsfähig ist eine in sich abgeschlossene Wohnung, die der regelmäßigen Benutzung durch den Beihilfenbezieher/der Beihilfenbezieherin dient und zumindest aus einem Zimmer, einer Küche, einem Vorraum, einer Toilette und nach Möglichkeit aus einer Bade- oder Duschgelegenheit besteht.
Die Förderung wird an österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellten Personen (z.B. Unionsbürger), die seit mindestens 2 Jahren in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, gewährt. Diesem Personenkreis gleichzusetzen sind Personen, die insgesamt 15 Jahre mit Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde wohnhaft sind bzw. waren.
Der monatliche Zuschuss ergibt sich aus der Höhe der Differenz aus anrechenbarem und zumutbarem Wohnungsaufwand (richtet sich z. B. nach Familiengröße, Einkommen, Wohnungsaufwand, förderbare Nutzfläche).