Das Wichtigste im Überblick

Was muss ich bei einer Kündigung beachten?

Allgemein muss eine Kündigung schriftlich und unterzeichnet erfolgen.

Diese kann per E-Mail, Fax oder Post an uns übermittelt werden.

Die Kündigungsfrist eines Mietverhältnisses beträgt:

  • Kündigung einer Wohnung 3 Monate
  • Kündigung eines zusätzlich angemieteten Autoabstellplatz, Kellerabteile etc. 1 Monat

Ausnahme:

Im Falle eines Todes oder im Falle eines Umzuges ins Pflegeheim beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat.

Wann kann ich in einen bestehenden Mietvertrag eintreten?

Abtretung der Mietrechte gemäß § 12 MRG

In einen Mietvertag kann ich nur dann eintreten:
Wenn sie mindestens 2 Jahre vor Auszug mit dem bisherigen Mieter oder Nutzungsberechtigten im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gwohnt haben und ein naher Angehöriger dessen sind.

z.B.:

  • Ehegatten (auch bei gemeinsamen Haushalt seit Eheschließung),  
  • Kinder (auch wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben),   
  • Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Wahlkinder

oder 
wenn sie min. die letzten 5 Jahr im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben.

Mieter, als auch der oder die Angehörigen sind verpflichtet, die Abtretung der Mietrechte dem Vermieter (GHS) schriftlich vorzulegen. 
Bei Tod des  Mieters oder Nutzungsberechtigten gibt es die Möglichkeit des Mietrechtseintritts gemäß § 14 MRG. 
(mehr dazu finden sie auf wmw.gbv.at  – Abtretung der Mietrechte)

Darf ich eine von der GHS erworbene Wohnung untervermieten?

Da unsere Wohnanlagen ausschließlich mit geförderten Geldern errichtet wurden, ist es strengstens untersagt diese unterzuvermieten. Eine Vermietung an Dritte hat zur Folge, dass die Wohnung fristlos aufgekündigt wird, mit der Kündigung verliert man sogleich die Förderungswürdigkeit und hat keinen Anspruch mehr auf eine geförderte Wohnung.

Darf ich auf einem Besucherprakplatz parken?

Besucherparkplätze sind als solche zu nutzen und sohin ausschließlich dem jeweiligen Personenkreis vorbehalten. Besucherparkplätze können auch nicht als zusätzlichen Abstellplatz gemietet werden.

Muss man Namensänderungen melden?

Falls Sie in den Bund der Ehe eintreten, sich scheiden lassen oder aus einem anderen Grund einen anderen Namen in Zukunft tragen werden, ist es aus rechtlichen und organisatorischen Gründen wichtig für uns dies zu erfahren.

Wichtig: Lassen Sie uns eine Kopie Ihrer Heiratsurkunde oder eine Bescheinigung der Namesänderung zukommen.  

Wie beantrage ich die Wohnbeihilfe?

Das Land Tirol gewährt unter bestimmten Voraussetzungen zur leichteren Aufbringung der monatlichen Nettomiete auch Wohnbeihilfen.

Falls Sie um Wohnbeihilfe ansuchen wollen, ersuchen wir Sie den Wohnbeihilfe Antrag, der sich unter "Formular Downloaden" auf unserer Homepage befindet,  zu ergänzen, zu unterfertigen und zusammen mit den erforderlichen Einreichunterlagen an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Wohnbeihil­fenstelle, 6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, weiterzuleiten.

Bitte beachten Sie das unvollständige Anträge von der Wohnbeihilfenstelle nicht bearbeitet werden.

Rufen Sie daher ca. 14 Tage nachdem Einreichen des Antrages beim Amt der Tiroler Landesregierung (Tel. 0512 - 508/2744, 2745, 2746 oder 2748) an um eventuell fehlende Unterlagen nachreichen zu können.

Wasser- und Heizkostenabrechnung einfach erklärt

Hier finden Sie ein Dokument in dem die Abrechnung von Wasser- und Heizkosten ihrer Betriebskostenabrechnung der Firma TECHEM einfach erklärt wird.

Abrechnung einfach erklärt

Wie funktioniert die Rückzahlung des Genossenschaftsanteils?

Um in den Genuß einer Genossenschaftswohnung  zukommen muss man unter anderem auch dieser Genossenschaft beitreten.

Entschließt man sich folgedessen die Wohnung aufzukündigen und tretet aus der Genossenschaft zurück, wird gem. § 7 unserer der Satzung mit dem  Austritt, sofern er vor dem 30.09. schriftlich bei der GHS eingelangt ist, zum Schluss des laufenden Kalenderjahres wirksam. Erfolgt die Aufkündigung erst nach dem 30.09., wird der Austritt erst mit dem Schluss des darauffolgenden Kalenderjahres wirksam.

Dazu ein Beispiel:

Ein Mieter entschließt sich die Wohnung zum 30.06.2016 zu kündigen und aus der Genossenschaft auszutreten. Er erhält von uns eine Austrittserklärung und retourniert diese termingemäß.

Gem. § 17 (4) darf das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen Mitgliedes erst 1 Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres ausgezahlt werden, indem das Mitglied ausgeschieden ist. In diesem Falle wäre das nun der 31.12.2017 ab diesem Datum darf der ausgeschiedene Mieter  bei der Genossenschaft schriftlich um die Rückerstattung des Genossenschaftsanteils anfordern.

Ergibt es sich nun so, dass der Mieter erst nach dem 30.09. ausgetreten ist könnte er den Genossenschaftsanteil erst am 31.12.2018 beispielsweise anfordern.

Wichtig dabei ist, dass das Geschäftsguthaben nur nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen schriftlich angefordert werden kann und gemäß § 17 (3) unserer Satzung endet die Haftung eines ausgeschiedenen Mitgliedes 3 Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied ausgeschieden ist.