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Finanzierungsbeitrag, Eigenmittel, Baukostenbeitrag, Grundkostenbeitrag

Der Finanzierungsbeitrag (auch Eigenmittel, Baukostenbeitrag, Grundkostenbeitrag) ist jener Betrag, der vom WGG - Mieter oder Nutzungsberechtigten bei Abschluss des Anwartschafts- oder Mietvertrages bzw. bei Bezug als Beitrag zur Finanzierung der Grund- und/oder Baukosten an die gemeinnützige Bauvereinigung zu leisten ist.

Die Höhe des Finanzierungsbeitrages ist von verschiedenen Faktoren wie z.B. der der Größe des Bauvorhabens und von den Förderungsmöglichkeiten abhängig.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Finanzierungsbeitrag grundsätzlich wieder an den WGG-Mieter zurückzubezahlen. Allerdings ist der Finanzierungsbeitrag jährlich um 1% abzuwerten (= “Verwohnung”) nach der derzeit geltenden Regelung.

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Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag gemäß § 12 MRG

Wenn ein bisheriger WGG - Mieter oder Nutzungsberechtigter aus der Wohnung auszieht, können die Mietrechte an nahe Angehörige abgetreten werden.

Wer sind die nahen Angehörigen? Wenn sie mindestens die letzten zwei Jahre vor Auszug mit dem WGG - Mieter oder Nutzungsberechtigten im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben:

  • Ehegatten (auch bei gemeinsamen Haushalt seit Eheschließung),  
  • Kinder (auch wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben),   
  • Enkelkinder,
  • Eltern, Großeltern,
  • Wahlkinder

Wenn sie mindestens die letzten 5 Jahre im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben: Geschwister

Sowohl der bisherige WGG – Mieter als auch der oder die Angehörigen sind verpflichtet, die Abtretung der Mietrechte dem Vermieter (= gemeinnützige Bauvereinigung) unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Bei Tod des WGG - Mieters oder Nutzungsberechtigten gibt es die Möglichkeit des Mietrechtseintritts – bitte siehe Mietrechtseintritt gemäß § 14 MRG