Mietwohnungen mit Kaufoption

Was versteht man unter Mietwohnungen mit Kaufoption?

Das Modell sieht vor, dass bei Bezug einer Wohnung mit Kaufoption eine Anzahlung zu leisten ist und die Wohnung zunächst unbefristet gemietet wird. Nach Ablauf eines bestehenden Mietverhältnisses von fünf Jahren, gerechnet ab dem Bezug der Wohnung, kann der Mieter/die Mieterin bis zum Ablauf des 20. Jahres die Wohnung erwerben.

Die bei Bezug geleistet Anzahlung wird dann beim Kauf der Wohnung angerechnet. Wird die Mietwohnung vor Eigentumserwerb aufgegeben, so wird die Grundkostenanzahlung nach den Bestimmungen des § 17 WGG rückerstattet.

Die Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr, Vertragskosten und eine allfällige Umsatzsteuer) fallen erst bei Eigentumsübertragung an. In Anrechnung auf den Kaufpreis kann das Wohnbauförderungsdarlehen übernommen werden.

Weitere Informationen können Sie auf der Homepage des Verbandes der gemeinnützigen Bauvereinigungen entnehmen.

Allgemeine Informationen zum Kauf einer Mietwohnung mit Kaufoption

Wie oben bereits beschrieben kann eine Mietwohnung mit Kaufoption vom aktuellen Mieter/der aktuellen Mieterin nach Ablauf eines bestehenden Mietverhältnisses von fünf Jahren, gerechnet ab dem Bezug der Wohnung, bis zum Ablauf des 20. Jahres erworben werden.

Erst nach Ablauf der Frist von 5 Jahren darf das Kaufangebot erstellt werden.
Die Angebote werden nicht automatisch an den Mieter/die Mieterin versandt, hier wird um eine schriftliche Anfrage, vorzugsweise per Mail (ghs@ghs-wohnbau.com) mit Bekanntgabe Ihrer aktuellen Kontaktdaten gebeten. Zu beachten ist, dass lt. WGG der gemeinnützige Bauträger 3 Monate Zeit hat, das Angebot zu legen. Sollte sich der Kaufinteressent/die Kaufinteressentin nicht binnen 3 Monaten nach Erhalt des Angebotes für den Kauf aussprechen, ist das gesetzliche Recht auf Erwerb der Wohnung verwirkt.

Bei Entscheidung zum Kauf der Wohnung, wird der aktuelle Verkehrswert der Wohnung ermittelt und ein Vorkaufsrecht zu Gunsten der GHS im Grundbuch eingetragen. Sollte die Wohnung innerhalb von 15 Jahren verkauft werden, ist die Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis (Spekulationsgewinn) an die GHS zu entrichten.

Zur Beurteilung des Verkehrswertes Ihrer Wohnung muss ein gerichtlich beeideter Gutachter einen Lokalaugenschein vornehmen. Der Verkehrswert wird beim Angebot mit angeführt.

Unterlagen und Informationen die zur Erstellung des Vertrags notwendig sind: